Allgemeine Gewässerordnung des ASV Fischbach


  • Ein Tageserlaubnisschein, der unbedingt vor Angelbeginn an einer unserer Verkaufsstellen oder im Internet gelöst und nur in Verbindung mit einem Jahresfischereischein seine Gültigkeit hat, muss während der Fischerei unseren Kontrolleuren bei Verlangen vorgezeigt werden.
  • Wird ein Angler ohne gültigen Tagesschein angetroffen, ist ein Erhöthes Entgelt von 50,- sofort zu entrichten. Weigert sich der Angler dieses zu entrichten, wird Strafanzeige durch den ASV Fischbach gestellt, wobei ein Bußgeld von bis zu 5000,- droht.

  • Die jeweiligen Artenschonzeiten, Mindestmaße, Entnahmefenster und sonstige Beschränkungen der Fischerei nach dem saarl. Fischereigesetz, sowie dessen Erweiterungen durch den ASV Fischbach sind einzuhalten.
  • Bei Lebendhälterung der gefangenen Fische in Keschern gilt die saarländische Kescher Regelung. Ein Austausch bereits gehälterter Fische ist unzulässig.
  • Jegliche Verunreinigungen oder Zerstörung der Ufervegetation ist verboten und führt zum Verlust der Angelerlaubnis.
  • An unseren Gewässern sind alle Raubfische (auch Barsch, Wels, etc.) in der Zeit vom 15. Februar bis 31. Mai für den Fang gesperrt. Während dieser Zeit ist das Benutzen aller Raubfischtypischen Köder, wie Spinner, Blinker, Wobbler, Gummifisch oder ähnliche Köder verboten.
  • Das Befahren mit Booten, auch Futterboten, zum Anfüttern oder Montageauslegung ist verboten.
  • Das Vorfüttern, Anfüttern von Partikel und - oder Boillies ist verboten.
  • An unseren Gewässern, außerhalb der öffentlichen Verkehrswege, herrscht ein absolutes Befahrungsverbot. Geahndete Verstöße durch z.B. Forst oder Ordnungsamt gehen zu Lasten des jeweiligen Tagesscheininhabers.
  • Der Tagesschein für Gastfischer gilt nur für das jeweilig eingetragene Vereinsgewässer. Bei Gewässerwechsel verliert der Tagesschein seine Gültigkeit.